§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen icon-leap.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist: Freunder Weg 5, 52068 Aachen.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist durch Kultur für soziale Strukturen zu sensibilisieren und deren Veränderung zu denken, zu diskutieren und zu gestalten.
Der Verein bietet besonderen Personengruppen durch eine online-Galerie die
Möglichkeit mit ihren Arbeiten ihre eigene Bühne zu bespielen, ein
Grundeinkommen zu erwirtschaften und damit der Welt sowie dem eigenen
Dasein zur Verfügung zu stehen. Online-Forum und persönliche Assistenz sind die ersten Werkzeuge, die den Beginn einer Zusammenarbeit zwischen den Künstlern/innen und der Galerie ermöglichen. Als besondere (benachteiligte) Personengruppen sind zu verstehen: Menschen, die in der Lage sind Veränderungen jeglicher Art wahrzunehmen und mit ihren Arbeiten zu kommunizieren.
Kulturelle Angebote können sein: Skulpturen, Performance, Malerei, Installationen,
Fotografie, neue Medien, Musik, Literatur und intermediale Kunstformen.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen (unentgeltliche Leistungen) aus Mitteln des Vereins.
§ 5.1 (Aufwandsentschädigungen/Auslagen)
Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, soweit diese durch die Haushaltslage gedeckt sind. Die Mitgliederversammlung kann nach Haushaltslage beschließen, dass Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EstG, auf derzeit: 840 Euro begrenzt, erhalten.
Auch Mitglieder können Aufwandsentschädigungen für konkret vereinbarte
Tätigkeiten erhalten. Dies kann im Rahmen eines festen Anstellungsverhältnisses in Form eines Arbeitslohnes, einer geringfügigen Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs oder nach den Regelungen für eine nebenberufliche Tätigkeit als Betreuer oder Assistent erfolgen (sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EstG in Höhe von 3.000 Euro).
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der
ordentlichen Gerichte vorbehalten.
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des
Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der
Kassenprüfer*innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Der Vorstand kann kurzfristige Entscheidungen treffen, die später in der
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die qualifizierte Mehrheit (3/4) der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer*in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n
Kassenprüfer*in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Hilfsorganisation
„Right Livelihood Foundation“, die berechtigt ist in Deutschland über den Right Livelihood Förderfonds bei der GLS Treuhand in Bochum, IBAN: DE 9743 0609 6701 0370 0802 (Empfänger-Name: Dachstiftung für individuelles Schenken) die Spende direkt an die Right Livelihood Stiftung in Schweden weiterzuleiten und eine entsprechende Spendenbescheinigung ausstellt.